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„Förderverein Kriminal- und Verkehrsprävention im Landkreis Reutlingen“ -Satzung-

§ 1 Name und Sitz

 

(1)       Der Verein führt den Namen

„Förderverein Kriminal- und Verkehrsprävention im Landkreis          Reutlingen“

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)              Der Vereinssitz ist in Reutlingen.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck und Vereinsziele

Vereinszweck ist die Förderung von Initiativen der Kriminal- und Verkehrs-prävention und die Förderung der Zusammenarbeit aller mit der Kriminalitäts-verhütung und Verkehrsprävention befassten Institutionen, Gruppierungen und Personen durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden und Bußgeldern.

 

Die weitergegebenen Mittel sollen Initiativen mit folgenden Zielen finanziell unterstützen:
 

 

a)     Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere auch der Kinder, Jugendlicher und älteren Mitbürger in Bezug auf  Vorbeugung vor Kriminalität und Unfallgefahren im Straßenverkehr

 

b)     Förderung von Forschungsvorhaben im Bereich der Kriminal- und Verkehrsprävention im Landkreis

 

c)     Unterstützung kriminalpräventiver Initiativen und von Initiativen in Bezug auf Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und älteren Mitbürgern sowie die Unterstützung der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit

 

d)     Unterstützung brennpunkt- und lageorientierter Präventionsprojekte im Landkreis

 

e)     Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie Beratung (keine Rechts- und Steuerberatung) von Personen, Organisationen und Institutionen die im Bereich der Kriminal- und Verkehrsprävention arbeiten

 

f)       Förderung der Information der Bevölkerung und gesellschaftlicher Gruppierungen über aktuelle Veröffentlichungen, richtungsweisende Modellprojekte und Entwicklungen auf dem Gebiet der Kriminal- und Verkehrsprävention

 

g)     Förderung des ehrenamtlichen Engagements für die Kriminal- und Verkehrsprävention und der Auszeichnung von Bürgern, die sich dadurch oder bei der Aufklärung von Straftaten bzw. um die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besonders verdient gemacht haben.

 

h)     Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)          Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.

 

(2)          Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ein Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO.

 

(3)          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Unbeschadet davon können Aufwandsentschädigungen nach Weisung des Vorstandes für vereinsnotwendige Erledigungen gewährt werden.

 

(4)          Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)              Mitglieder des Vereines können volljährige natürliche Personen, Städte und Gemeinden des Landkreises Reutlingen und andere juristische Personen  werden.

 

(2)              Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er teilt seine Entscheidung dem/der Antragsteller(in) mit. Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber/-in für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an.

 

(3)              Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

(4)              Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden und beim Vorstand i. S. § 26 BGB eingegangen sein.

 

(5)              Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss kann bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen die Satzung verstoßen, erfolgen. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Vorstand.

 

(6)            Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen, die sich im besonderen Maß Verdienste um den Verein erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

 

 

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

(1)              Jedes Mitglied entrichtet zur Unterstützung der kriminal- und verkehrspräventiven Bestrebungen des Vereins einen Jahresbeitrag.

 

(2)              Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

 

 

§ 6 Beitrag

 

(1)              Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er wird jährlich gezahlt. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

(2)              Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)              Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird von den Mitgliedern des Vereins gebildet. Sie legt die Grundsätze und Richtlinien für die Leitung und Arbeit des Vereins fest.

 

(2)              Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. An ihr kann jedes Vereinsmitglied teilnehmen.

 

(3)              Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Soweit nichts anderes geregelt ist beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(4)              Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

·         die Wahl des Vorstand für die Dauer von drei Jahren,

·         die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von drei Jahren

·         Entlastung des Vorstandes

·         die Abstimmung zu Änderungsanträgen der Satzung,

·         die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge,

·         die Auflösung des Vereins,

worüber jeweils nur nach rechtzeitiger Bekanntmachung in der mit Einladung veröffentlichten Tagesordnung entschieden werden darf.

 

(5)              Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen. Maßgeblich für den Beginn der Einladungsfrist ist das Datum des Poststempels. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entschließt die Versammlung.

 

(7)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

(8)       Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. 

 

(9)       Über den Verlauf der Mitgliedersammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand und Präsidium

 

(1) Der Vorstand besteht aus

·         dem/der Vorsitzenden

·         dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

·         dem/der Geschäftsführer/in

·         dem/der Schatzmeister/in

·         dem/der Öffentlichkeitsreferent/in - Schriftführer/in

und kann um bis zu fünf Beisitzer/innen erweitert werden.

 

(2) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden das Präsidium. Das Präsidium vertritt den Verein gemäß § 26 Abs.2 BGB. Jede/r hat Einzelvertretungsrecht.

 

(3) Aufgabe des/der Geschäftsführer/in ist die Ausführung bzw. Umsetzung der von Mitgliederversammlung und Vorstand gefassten Beschlüsse.

 

(4) Dem/Der Schatzmeister/in obliegen die Kassenführung und die Ausführung der Finanzgeschäfte des Vereins. Insbesondere die fristgerechte Abgabe der für eine weitere Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen Erklärungen.

 

(5) Der/Die Öffentlichkeitsreferenten/in obliegt neben der Öffentlichkeitsarbeit die Erstellung der Sitzungsprotokolle.

 

(6) Die weitere Aufgabenteilung kann vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Diese werden vom bzw. von der Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in einberufen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende oder seine/ihr Vertreter/in. Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

 

§ 10 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss durch dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§ 11 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)  Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen dem Landkreis Reutlingen für gemeinnützige Zwecke zu.

 

(3) Die amtierenden Vorstandsmitglieder werden in den Fällen des Abs. 2 als Liquidatoren tätig, sofern nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung andere Liquidatoren bestellt werden. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.12.2006 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

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